Ein Spendenabzug ist auch dann möglich, wenn die Spende einer konkreten Zweckbindung unterliegt und z. B. in konkreter Weise einem bestimmten Tier zugutekommen soll.
Praxis-Beispiel:
Die Klägerin hatte einen im Tierheim lebenden „Problemhund“ in ihr Herz geschlossen. Dem kaum mehr vermittelbaren Tier wollte sie durch die dauerhafte Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension helfen. Zu diesem Zweck übergab sie bei einem Treffen mit einer Vertreterin eines gemeinnützigen Tierschutzvereins und der Tierpension einen Geldbetrag von 5.000 €. Der Tierschutzverein stellte der Klägerin eine Zuwendungsbestätigung („Spendenbescheinigung“) über diesen Betrag aus. Nachfolgend lehnten das Finanzamt und das Finanzgericht (FG) einen Spendenabzug aber ab.
Der BFH hat entschieden, dass die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks der Spende dem steuerlichen Abzug nicht entgegensteht. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Zweckbindung im Rahmen der vom Tierschutzverein verfolgten steuerbegünstigten Zwecke hält. Ob die Unterbringung des Hundes in einer Tierpension der Förderung des Tierwohles dient, muss das Finanzgericht daher noch prüfen.
Hinweis: Zuwendungen können nur als Spenden abgezogen werden, wenn sie unentgeltlich sind. An der für den Spendenabzug erforderlichen Unentgeltlichkeit fehlt es, wenn eine Spende einer konkret benannten Person zugutekommt. Damit soll letztlich vermieden werden, dass mit Spenden verdeckt Unterhalt geleistet oder eine Zusage erfüllt wird. Das ist hier nicht der Fall, zumal der "Problemhund" nicht der Klägerin gehört hat.