Verlustvortrag ist vorrangig

Der Verlustrücktrag ist auf ein Jahr begrenzt. Es besteht keine Verpflichtung, einen Verlust zurück-zutragen. Außerdem kann der Verlustrücktrag betragsmäßig begrenzt werden. Im Gegensatz dazu ist der Verlustvortrag weder betragsmäßig noch zeitlich begrenzt. Allerdings ist die Reihenfolge beim Abzug von Verlusten gesetzlich vorgeschrieben. Beim Verlustabzug wird der übertragbare Verlust vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Beim Verlustvortrag wird in jedem Jahr so viel vom übertragbaren Verlust verbraucht, wie erforderlich ist, damit der Gesamtbetrag der Einkünfte 0 € beträgt. Es besteht keine Möglichkeit, den Verlustvortrag durch einen Antrag zu begrenzen. 

Wenn noch ein übertragbarer Verlust übrig ist, steht er im darauffolgenden Jahr zur Verfügung. Auch hier wird von dem verbliebenen Verlustvortrag maximal so viel verbraucht, bis das Einkommen 0 € erreicht.

Der BFH hat darauf hingewiesen, dass die Abzugsbeträge es dem Steuerpflichtigen zwar ermöglichen sollen, seinen Aufwand vorrangig vor einer Steuerzahlung zu decken. Es besteht aber keine Verpflichtung zur Entlastung, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen ohnehin nicht besteuert wird. Ein Verfassungsverstoß liegt deshalb nicht vor, weil die Regelungen über Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen keine positive Subvention vorsehen, sondern vielmehr eine am Jahresprinzip auszurichtende Steuerentlastung.

Konsequenz: Sonderausgaben/Vorsorgeaufwendungen und außergewöhnlichen Belastungen werden erst nach Abzug des Verlustvortrags berücksichtigt. Ein Verlustvortrag, der zu einem Einkommen von 0 € führt, ist somit immer nachteilig, weil sich der tarifliche Grundfreibetrag, die Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und Abzüge von der Steuerschuld nicht mehr auswirken können.

Quelle:BFH| Beschluss| IX B 14/21| 02-09-2021