Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen

Entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass sich Sportvereine nicht auf eine allgemeine – aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) abgeleitete – Steuerfreiheit berufen können. Das heißt, dass die Umsatzsteuerpflicht nach nationalem Recht bestehen bleibt.  Die Entscheidung des BFH betrifft unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen. Diese Entscheidung ist daher für die Umsatzbesteuerung im Sportbereich von grundsätzlicher Bedeutung.

Praxis-Beispiel:
Es ging um einen Golfverein, der über die allgemeinen nicht steuerbaren Mitgliedsbeiträge seiner Mitglieder hinaus eine Reihe von Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbrachte. Dabei handelte es sich um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspielplatzes, die leihweise Überlassung von Golfbällen für das Abschlagstraining mittels eines Ballautomaten, die Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte, die mietweise Überlassung von Caddys und um den Verkauf eines Golfschlägers.

Das Finanzamt sah diese gesondert vergüteten Leistungen als steuerbar und umsatzsteuerpflichtig an. Die (dem Grunde nach mögliche) Steuerfreiheit für den Veranstaltungsbereich gemäß § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG lehnte das Finanzamt ab, weil es den Golfverein nicht als gemeinnützig ansah. Das Finanzamt begründete dies damit, dass es an einer hinreichenden Vermögenszweckbindung für den Fall der Vereinsauflösung fehlte. Das Finanzgericht gab der hiergegen eingelegten Klage statt, da es nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH davon ausging, dass sich der Golfverein auf eine weiter gefasste Steuerfreiheit nach EU-Recht berufen könne.

Da Zweifel daran bestanden, dass sich der Verein auf die aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie abgeleitete Steuerfreiheit berufen könne, rief der BFH im Revisionsverfahren den EuGH an. Dieser entschied, dass eine Berufung auf die Steuerfreiheit nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie nicht möglich sei. Dem hat sich der BFH jetzt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen, sodass das Urteil des Finanzgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen war.Dies gilt auch für die eigentlich unter § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG fallende Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte. Denn der EuGH hatte ergänzend entschieden, dass die Steuerfreiheit im Sportbereich voraussetzt, dass das Vereinsvermögen im Auflösungsfall nur zweckgebunden verteilt werden kann, woran es im Streitfall fehlte. Dies beruht darauf, dass nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH Leistungen, die Sportvereine an ihre Mitglieder gegen allgemeine Mitgliedsbeiträge erbringen, entgegen der Verwaltungspraxis weiterhin steuerbar sind, so dass es durch die nunmehr versagte Steuerbefreiung zu einer Umsatzsteuerpflicht kommt.

Alle Sportvereine müssen jetzt also damit rechnen, dass die Rechtsprechung ihre Leistungen auch insoweit als umsatzsteuerpflichtig ansieht, als sie derartige Leistungen an ihre Mitglieder erbringen und es sich dabei nicht um eine sportliche Veranstaltung i.S. von § 4 Nr. 22 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) handelt. Dies spricht der BFH in seinem Urteil ausdrücklich an.

Lösung: Diese Problematik kann nur gesetzgeberisch dadurch gelöst werden, indem der nationale Gesetzgeber die nach der EU-Richtlinie bestehende Möglichkeit ergreift, Leistungen im Bereich des Sports weitergehend von der Umsatzsteuer zu befreien. Dies wird in der Fachwelt schon lange diskutiert, ohne dass der nationale Gesetzgeber derartige Überlegungen aufgegriffen hat.

Quelle:BFH| Urteil| V R 48/20 / V R 20/17| 20-04-2022