Umsatzsteuerfreie Heilbehandlung: Eizelleneinlagerung

Die isolierte Einlagerung eingefrorener Eizellen ist als Heilbehandlung umsatzsteuerfrei, wenn sie im Rahmen einer therapeutischen Langzeitbehandlung mit einer Kryo-Konservierung erfolgt, bei der Einlagerung und Kryokonservierung zwar durch zwei unterschiedliche Unternehmen durchgeführt werden, für die aber dieselben Ärzte tätig sind.

Praxis-Beispiel:
Im Streitfall war eine Gesellschaft im Bereich der Kryokonservierung zum Zweck der medizinisch indizierten künstlichen Befruchtung in Fällen tätig, in denen eine organisch bedingte Sterilität bei einem der beiden fortpflanzungswilligen Partner vorlag. Die vorgehende bzw. sich anschließende Fruchtbarkeitsbehandlung wurde zwar von einem anderen Unternehmen durchgeführt. Allerdings waren für beide Unternehmen dieselben Personen tätig. Während das Finanzamt die Einlagerung der eingefrorenen Eizellen als umsatzsteuerpflichtig ansah, nahm das Finanzgericht eine steuerfreie Heilbehandlung an.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Zur Begründung verweist er darauf, dass er bereits in der Vergangenheit entschieden habe, dass die weitere Lagerung von im Rahmen einer Fruchtbarkeitsbehandlung eingefrorenen Eizellen durch einen Arzt gegen ein vom Patienten gezahltes Entgelt umsatzsteuerfrei ist. Voraussetzung ist, dass damit ein therapeutischer Zweck verfolgt wird, wie er z. B. bei der Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft im Hinblick auf eine andauernde organisch bedingte Sterilität besteht. Ergänzend führt der BFH aus, dass auch die isolierte Einlagerung eingefrorener Eizellen umsatzsteuerfrei ist.

Der BFH wendet sich damit gegen eine von der Finanzverwaltung vorgenommene Unterscheidung zwischen einer "weiteren Lagerung" und einer "bloßen Lagerung", wobei die Finanzverwaltung für den Fall der bloßen Lagerung eine zur Steuerpflicht führende Regelvermutung aufstellt. Für den BFH ist maßgeblich, dass es in beiden Fällen gleichermaßen um eine Lagerung als umsatzsteuerrechtlich eigenständige Leistung geht.

Dass in Bezug auf die Fruchtbarkeitsbehandlung und die Einlagerung Leistungen zweier unterschiedlicher Unternehmen vorlagen, sieht der BFH jedenfalls dann als unerheblich an, wenn für die beiden Unternehmen dieselben Personen tätig sind.

Quelle:BFH| Beschluss| V R 10/20| 06-07-2022