Stromkosten für Elektrofahrzeuge

Bei Elektrofahrzeugen oder Plug-In-Hybridfahrzeugen lassen sich die Betriebsausgaben bzw. die Kosten, wie z. B. Abschreibung, Versicherung, Wartung, Reparaturen, anhand der ausgestellten Rechnungen problemlos ermitteln. Die Ermittlung der Stromkosten ist allerdings schwieriger, wenn das Elektroauto z. B. in der Garage aufgeladen wird, die zur privaten Wohnung gehört. Der Anteil der Stromkosten, der für das Aufladen des Elektroautos verbraucht wird kann wie folgt ermittelt werden:

Durch das Aufladen des Elektrofahrzeugs steigt der Stromverbrauch. Die gestiegenen Kosten können dem Elektroauto zugeordnet werden. Nachteil ist, dass sich nicht nachvollziehen lässt, ob sich nicht ggf. ein verändertes Verbraucherverhalten auf den Stromverbrauch ausgewirkt hat. Die Finanzverwaltung hält es für ausreichend, wenn zum Nachweis des betrieblichen Nutzungsanteils an den ansonsten privaten Stromkosten Aufzeichnungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten gemacht werden. Besser ist es, wenn für die Aufladestation eine eigene Steckdose in der Garage bzw. am Haus angebracht wird, die allein für das Aufladen des Fahrzeugs genutzt wird. Zweckmäßig ist dann, hier einen Stromzähler zu installieren (die Kosten für diesen Stromzähler sind wiederum als Betriebsausgabe abziehbar). 

Achtung: Stellt das Energieunternehmen eine einheitliche Rechnung für den gesamten Stromverbrauch aus, muss eine Aufteilung erfolgen. Zahlt der Unternehmer die Rechnung von seinem Privatkonto, bucht er die Kosten, die auf das Elektroauto entfallen, als Privateinlage. Die Vorsteuer ist nur abziehbar, wenn die Rechnung auf den Namen des Unternehmers bzw. Unternehmens lautet.

Vereinfachungsregelung: Die Vereinfachungsregelung für Arbeitnehmer, wonach für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens pauschale Werte angesetzt werden können, gelten auch für Unternehmer. Statt eines Einzelnachweises können somit zur Vereinfachung der Ermittlung der Stromkosten für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2030 die folgenden pauschalen Werte beansprucht werden, wenn

  • eine zusätzliche Lademöglichkeit im Unternehmen besteht
    • für Elektrofahrzeuge 30 € monatlich und 
    • für Hybridelektrofahrzeuge 15 € monatlich
  • keine zusätzliche Lademöglichkeit im Unternehmen besteht 
    • für Elektrofahrzeuge 70 € monatlich
    • für Hybridelektrofahrzeuge 35 € monatlich
Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 6 – S 2177/19/10004 :008| 04-11-2021