Beachten Sie die kommenden Steuertermine für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, der zusammenfassenden Meldung, der Lohnsteuer-Anmeldung sowie der Einkommen- und Gewerbesteuer-Vorauszahlung.
Hinweis: Die Abgabetermine entsprechen den Zahlungsterminen.
Für den Monat Februar 2022:
Art der Abgabe | Abgabe- und Fälligkeitstermin |
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Umsatzsteuer-Voranmeldung
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10.03.2022 |
Zusammenfassende Meldung | 25.03.2022 |
Sozialversicherung | 29.03.2022 |
Lohnsteuer-Anmeldung | 10.03.2022 |
Für den Monat März 2022:
Art der Abgabe | Abgabe- und Fälligkeitstermin |
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Umsatzsteuer-Voranmeldung
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11.04.2022 10.05.2022 |
Zusammenfassende Meldung | 25.04.2022 |
Sozialversicherung | 27.04.2022 |
Lohnsteuer-Anmeldung | 11.04.2022 |
Einkommensteuer-Vorauszahlung Q1 2022 | 10.03.2022 |
Die Zahlung ist fristgerecht, wenn
- bei einer Überweisung der Betrag spätestens am Abgabetermin auf dem Konto des Finanzamts eingegangen ist (keine Säumniszuschläge bei Überweisung, wenn der Betrag innerhalb von 3 Tagen nach dem Termin auf dem Konto des Finanzamts eingeht = Zahlungsschonfrist; Zahlung innerhalb der Schonfrist ist dennoch eine unpünktliche Zahlung),
- bei Zahlung mit Scheck gilt die Zahlung erst 3 Tage nach Scheckeinreichung als bewirkt, auch wenn der Betrag früher beim Finanzamt gutgeschrieben wird,
- dem Finanzamt eine Einzugsermächtigung erteilt wurde; die Zahlung gilt immer als pünktlich, auch wenn das Finanzamt später abbucht.
Quelle:Sonstige| Sonstige| .| 03-03-2022