Steuerfreiheit für ältere Photovoltaikanlagen

Die Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bei der Einkommensteuer gilt für Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31.12.2021 erzielt bzw. getätigt wurden bzw. werden (§ 3 Nr. 72 EStG). Es wird also nur darauf abgestellt, wann Einnahmen zufließen bzw. die Entnahmen erfolgt sind. Es kommt somit nicht darauf an, in welchem Jahr die Anlage ursprünglich in Betrieb genommen wurde.

Begünstigt sind Photovoltaikanlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder auf nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden, wenn die installierte Bruttoleistung der vorhandenen Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister bis zu 30 kW (peak) beträgt.

Praxis-Beispiel:
Ein Steuerpflichtiger hatte im Jahr 2011 auf einem Gebäude eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 29 kWp, installieren lassen. Da das Gebäude nicht Wohnzwecken dient, sind die Einnahmen und Entnahmen ab 2022 steuerfrei. Eine Gewinnermittlung ist somit ab 2022 nicht mehr erforderlich.

Derselbe Steuerpflichtige lässt sich im Februar 2023 auf seinem Einfamilienhaus eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von nicht mehr als 30 kWp installieren. Diese Anlage erfüllt somit ebenfalls die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer.

Ergebnis: Beide Anlagen erfüllen einzeln und auch in der Summe die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer, weil der Grenzwert pro Steuerpflichtigen von „insgesamt höchstens 100 kW (peak)“ nicht überschritten wird.

Hinweis zur Umsatzsteuer: Der Steuerpflichtige hat bei der ersten Photovoltaikanlage, die im Jahr 2011 installiert wurde, zur Umsatzsteuer optiert und die Vorsteuerbeträge vom Finanzamt erstattet bekommen. Die zweite Anlage wird in 2023 mit dem Nullsteuersatz geliefert. Er kann jetzt (falls noch nicht geschehen) beantragen, als Kleinunternehmer behandelt zu werden. Da der Korrekturzeitraum abgelaufen ist, findet eine Vorsteuerkorrektur für die im Jahr 2011 installierte Photovoltaikanlage nicht statt. Für die Einnahmen bzw. Entnahmen beider Photovoltaikanlagen fällt somit keine Umsatzsteuer an.

Quelle:EStG| Gesetzliche Regelung| § 3 Nr. 72 und § 52 Abs. 4| 23-02-2023