Steuerfreie Photovoltaikanlagen: Höchstgrenzen

Bei kleineren Photovoltaikanlagen ist für Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden, eine Befreiung bei der Ertragsteuer eingeführt worden. Diese Steuerbefreiung gilt im Zusammenhang mit dem Betrieb von Photovoltaikanlagen, wenn die Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister mit einer installierten Bruttoleistung von

  • bis zu 30 kW (peak) ausgestattet ist, wenn es sich um Anlagen handelt, die sich auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) befinden
  • bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, wenn es sich um Anlagen handelt, die sich auf, an oder in sonstigen Gebäuden befinden.

Neben der objektbezogenen Einschränkung gibt es eine personenbezogene Einschränkung, weil die Summe auf insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft oder Mitunternehmerschaft) begrenzt ist. 

Praxis-Beispiel 1:
Ehemann und die Ehefrau betreiben auf dem gemeinsam genutzten Einfamilienhaus jeweils eine eigenständige Photovoltaikanlage mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von jeweils 12,00 Kilowatt (peak). Die Steuerbefreiung gilt sowohl für den Ehemann als auch für die Ehefrau.

Praxis-Beispiel 2: 
Ehemann und Ehefrau betreiben auf dem gemeinsam genutzten Einfamilienhaus gemeinschaftlich (als Mitunternehmerschaft) eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von 24,00 Kilowatt (peak). Die Steuerbefreiung gilt für die Eheleute als Mitunternehmerschaft.

Keine begünstigte Photovoltaikanlage liegt z. B. in folgenden Fällen vor: 

  • Der Steuerpflichtige hat auf seinem Einfamilienhaus eine Anlage mit einer Leistung von 34,00 kW (peak) installiert.
  • Der Steuerpflichtige hat auf seinem Haus mit zwei Wohneinheiten und der dazugehörigen Garage jeweils eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 15,10 kW (peak). Beide Anlagen sind nicht begünstigt, da deren Leistung insgesamt mit 30,20 kW (peak) die zulässigen 30,00 kW (peak) überschreitet.
  • Zwei Personen sind Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten. Die erste Person betreibt auf dem Pultdach des Hauses eine Anlage mit 50,00 kW (peak) und die zweite Person auf den dazugehörigen Garagen eine Anlage mit 10,00 kW (peak). Die Anlage der ersten Person überschreitet die maßgebliche Leistung von 45,00 kW (peak) für das Mehrfamilienhaus einschließlich der Garagen und ist daher nicht begünstigt. Die Anlage der zweiten Person ist dagegen begünstigt.

Bei der Prüfung der Anzahl der Wohn-/Gewerbeeinheiten ist regelmäßig auf die selbständige und unabhängige Nutzbarkeit abzustellen. Es ist nicht erforderlich, dass der Betreiber der Photovoltaikanlage auch Eigentümer des Gebäudes ist, auf, an oder in dem sich die Photovoltaikanlage befindet.

Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind unabhängig von ihrer Größe nicht begünstigt.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| IV C 6 – S 2121/23/10001 :001| 16-07-2023