Steuerentlastungsgesetz 2022 (Entwurf)

Die Bundesregierung hat am 16.3.2022 den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes beschlossen, der gegenüber dem ursprünglichen Entwurf stark geschrumpft ist. Es sind nur noch die folgenden Punkt enthalten, die rückwirkend ab dem 1.1.2022 gelten:

  • Der steuerliche Grundfreibetrag wird von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 € angehoben.
  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird um 200 € auf 1.200 € erhöht.
  • Die am 1. Januar 2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) wird vorgezogen. Sie beträgt 0,38 € rückwirkend ab dem 1.1.2022.

Diese Punkte haben eine unmittelbare Auswirkung auf den Lohnsteuerabzug. Es ist also davon auszugehen, dass das Gesetzgebungsverfahren schnell abgeschlossen werden soll.

Die folgenden Punkte, die im ursprünglichen Entwurf enthalten waren, werden voraussichtlich in einem nachfolgenden Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden:

  • Stromkosten: Die EEG-Umlage fällt bereits zum 1.7.2022 weg.
  • Der Mindestlohn wird zum 1.10.2022 auf 12 € angehoben.
  • Die Verlustverrechnung wird erweitert, sodass Betriebsverluste der Jahre 2022 und 2023 bis 10 Millionen Euro auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Jahre zurückgetragen und mit den entsprechenden Gewinnen verrechnet werden können.
  • Die degressive Abschreibung wird um ein Jahr verlängert, sodass auch im Jahr 2022 getätigte Investitionen degressiv abgeschrieben werden können.
  • Die Home-Office-Pauschale von jährlich maximal 600 € wird um ein Jahr verlängert.
  • Steuerfreiheit für den Corona-Pflegebonus: Auch für 2022 soll es einen neuen einmaligen Steuerfreibetrag für Beschäftige in Pflegebereichen von max. 3.000 € geben.
  • Verlängerung der Abgabe der Steuererklärungen für 2020, 2021 und 2022: Die Abgabefrist für die Steuererklärungen des Jahres 2020 durch Steuerberater soll bis zum 31. August 2022 verlängert werden. Zugunsten aller Steuerpflichtigen wird auch die Abgabefrist für die Steuererklärungen der Jahre 2021 und 2022 verlängert.
Quelle:Sonstige| Pressemitteilung| BMF| 15-03-2022