Speisen: Umsatzsteuer 7% oder 19%?

Verkauft ein Unternehmer fertig zubereitete Speisen, handelt es sich um eine einheitliche Leistung, für die er entweder 

  • 7% Umsatzsteuer zahlt, wenn es sich um eine Lieferung handelt, oder
  • 19% Umsatzsteuer zahlt, wenn es sich um eine sonstige Leistung handelt.

Ausgangspunkt ist, dass die Lieferungen von Speisen und Getränken, die in der Anlage 2 zum UStG aufgeführt sind, dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegen. Wichtig! In der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2022 ist keine Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung erforderlich, weil auch die Abgabe von Speisen als sonstige Leistung generell dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung ist also wichtig für die Zeit vor dem 1.7.2020 und für die Zeit nach dem 31.12.2022. Beim Verkauf von Speisen unterliegen „verkaufsfertig zubereitete Speisen“ ohne Hinzutreten einer qualifizierten Dienstleistung mit 7% der Umsatzsteuer (= Lieferung). Ist die Abgabe von warmen und/oder kalten Speisen mit zusätzlichen Dienstleistungen verbunden, liegt insgesamt eine sonstige Leistung vor, die dem Steuersatz von 19% unterliegt.

Aktuell hat der BFH zur Nutzung eines Food-Courts in einem Einkaufszentrum entschieden, wann aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers die Möglichkeit, Speisen vor Ort einnehmen zu können, dem Speisenanbieter zuzurechnen ist. Für die Annahme einer sonstigen Leistung genügt dabei die Ausgabe von Speisen auf einem Tablett, weil dies typischerweise dazu dient, die vom Kunden erworbenen Speisen zu einem Verzehrort in der Nähe (hier dem Food-Court) zu bringen und diese dort an einem Tisch mit Sitzmöglichkeit zu verzehren.

Praxis-Beispiel:
Ein Fast-Food-Restaurant im Bereich der Systemgastronomie mietete gewerbliche Flächen in einem Einkaufszentrum an. Ein von der Vermieterin möblierter Sitz- und Verzehrbereich gehörte nicht zum Mietgegenstand. Die Fast-Food-Filiale selbst verfügte über keinen eigenen Sitz- und Verzehrbereich und auch nicht über Sanitäreinrichtungen. Zur mietvertraglichen Ladenfläche gehörte nur ein Bereich, in dem die Kunden ihre Speisen entgegennahmen. Diese Kundenstehfläche verfügte weder über Verzehrvorrichtungen noch über ähnliches Mobiliar. Nach den Vereinbarungen zum Mietvertrag verfügte das Einkaufszentrum aber über Anlagen und Einrichtungen, die von den Kunden des Zentrums und den Mietern (also dem Fast-Food-Restaurant) gemeinschaftlich genutzt werden konnten. Hierzu gehörte neben technischen Anlagen insbesondere ein möblierter Sitz- und Verzehrbereich als sog. Food-Court sowie dazugehörige Toiletten. Das Finanzamt unterwarf daher die Abgabe der Speisen der Umsatzsteuer mit 19%.

Zwar hat das Finanzgericht zutreffend entschieden, dass es für die Annahme einer sonstigen Leistung bei der Abgabe von Speisen auf zusätzliche Dienstleistungselemente, wie z. B. die Einräumung einer Nutzungsmöglichkeit von Tischen und Sitzgelegenheiten zum Verzehr, ankommt. Das Finanzgericht hat dabei aber nicht hinreichend auf die hierfür „maßgebliche Sichtweise des Durchschnittsverbrauchers“ abgestellt. Entscheidend ist somit, ob bei einem Food-Court, der von den Kunden mehrerer Fast-Food-Restaurants genutzt wird, aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsverbrauchers dem jeweiligen Unternehmer zuzurechnen ist, wenn es sich um die Einrichtung eines Zentrumsbetreibers handelt. Dabei kommt es nicht zwingend darauf an, dass einzelne Bereiche des Food-Courts für die Allgemeinheit erkennbar nur für die Nutzung durch die Kunden des jeweiligen Fast-Food-Restaurants vorgesehen sind, woran es im vorliegenden Fall unstreitig fehlt.

Ausreichend ist vielmehr auch, dass der Durchschnittsverbraucher aufgrund anderer Umstände davon ausgehen kann, dass er als Kunde des Fast-Food-Restaurants zur Nutzung des Food-Courts berechtigt ist. Hierfür genügt die Ausgabe der Speisen mit einem Tablett, da dieses typischerweise dazu dient, dass der Kunde die von ihm erworbenen Speisen im Food-Court verzehrt. Es sind also Speisen, die zum Mitnehmen (also in Verpackungen) abgegeben werden, als 7%ige Lieferungen einzustufen. Da das Finanzgericht keine hinreichenden Feststellungen hinsichtlich einer Zurechnung aus Verbrauchersicht – wie etwa die Tablett-Nutzung – getroffen hat, muss es dies nunmehr (ggf. durch Schätzung) nachholen.

Quelle:BFH| Urteil| V R 42/20| 25-08-2021