PKW: Privatnutzung bei der Umsatzsteuer

Die unternehmensfremde (private) Nutzung eines Fahrzeugs, das dem umsatzsteuerlichen Unternehmen vollständig zugeordnet ist, wird als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen. Als Bemessungsgrundlage sind dabei die Ausgaben anzusetzen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Abschnitt 15.23 Abs. 5 UStAE regelt, wie die Werte ermittelt werden, die bei der Umsatzsteuer für die Privatnutzung zugrunde gelegt werden. Es handelt sich hier um eine rein umsatzsteuerliche Regelung, sodass die ertragsteuerliche Behandlung von der umsatzsteuerlichen Behandlung unterschiedlich ausfallen kann.

Ein Unternehmer, der ertragsteuerlich die Nutzungsentnahme nach der 1%-Regelung ermittelt, kann diesen Wert aus Vereinfachungsgründen auch bei der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage zugrunde legen (abzüglich 20%). Es handelt sich somit um eine Vereinfachungsregelung, die angewendet werden kann, aber nicht muss. Wie zu verfahren ist, wenn der Unternehmer die 1%-Regelung nicht anwendet, ist in Abschnitt 15.23 Abs. 5 Nr. 3 UStAE wie folgt geregelt: 

Wendet der Unternehmer 

  • die 1%-Regelung nicht an oder
  • werden die pauschalen Wertansätze durch die sog. Kostendeckelung auf die nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben begrenzt und
  • liegen die Voraussetzungen zur Ermittlung nach der Fahrtenbuchregelung nicht vor (z. B. weil kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird),

ist der private Nutzungsanteil für Umsatzsteuerzwecke anhand geeigneter Unterlagen im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln.

Das „Nichtanwenden“ der 1%-Regelung bezieht sich hier nur auf die Umsatzsteuer. Es kommt somit nicht darauf an, ob ertragsteuerlich die 1%-Regelung angewendet wird. Die ertragsteuerliche Anwendung der 1%-Regelung führt somit nicht automatisch dazu, dass sie auch umsatzsteuerlich anzuwenden ist. Das heißt, dass umsatzsteuerlich die sachgerechte Schätzung erfolgen kann, auch wenn ertragsteuerlich die 1%-Regelung angewendet wird bzw. angewendet werden muss.

Quelle:Umsatzsteuer-Anwendungserlasse| Gesetzliche Regelung| Abschnitt 15.23 Abs. 5| 12-08-2021