Kurzarbeitergeld: Verlängerung bis 31.3.2022

Das Bundeskabinett hat mit der Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung) die bisherigen Erleichterungen und Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld um drei Monate bis zum 31.3.2022 verlängert. Bis zum 31.12.2021 werden den Arbeitgebern die Beiträge zur Sozialversicherung noch zu 100% erstattet. Ab Januar 2022 werden nur noch 50% von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Die anderen 50% können Arbeitgeber für Beschäftigte erhalten, die während der Kurzarbeit eine Weiterbildung besuchen.

Die gesetzlichen Regelungen sehen somit folgende Maßnahmen vor, um Betriebe und Arbeitnehmer während der Corona-Krise zu unterstützen:

  • Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10% der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Dies gilt nur, wenn die Kurzarbeit bis 30.3.2022 angemeldet wird. Danach gilt wieder die normale Schwelle, die vor der Pandemie bei 30% der Belegschaft lag.
  • Die Laufzeit des Kurzarbeitergelds wird auf maximal 24 Monate verlängert.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergelds wird vollständig oder teilweise verzichtet.
  • Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Wenn die Nebentätigkeit schon vor Beginn der Kurzarbeit durchgeführt wurde, werden die Einkünfte hieraus nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Wird die Nebentätigkeit während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen, wird das daraus erzielte Entgelt grundsätzlich auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Vom 1.1.2021 bis 31.3.2022 wird nur noch das Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob bis 450 €) nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, auch wenn sie während der Kurzarbeit aufgenommen wurde.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, erstattet die Bundesagentur für Arbeit nun bis 31.12.2021 vollständig. Ab Januar 2022 werden den Arbeitgebern die Beiträge zur Sozialversicherung zu 50% erstattet. Die anderen 50% können ihnen für Weiterbildungen ihrer Beschäftigten erstattet werden, die während der Kurzarbeit beginnen.
  • Das Kurzarbeitergeld für Beschäftigte, deren Arbeitszeit um mindestens 50% reduziert ist, steigt ab dem vierten Monat auf 70% (77% mit Kindern) und ab dem siebten Monat auf 80% (87% mit Kindern) des Nettolohns. Dies gilt bis 31.3.2022. Der Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze gilt für die Zeit von Januar bis März 2022 auch für Arbeitnehmer, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gehen mussten. Vor der Pandemie lag das Kurzarbeitergeld ausschließlich bei 60% des letzten Nettolohns oder 67% für Beschäftigte mit Kindern.

Arbeitgeber müssen die Details des Kurzarbeitergelds mit der Agentur für Arbeit klären.

Quelle:Sonstige| Pressemitteilung| Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung – KugverlV| 16-12-2021