Das Bundeskabinett hat die Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderen Leistungen beschlossen. Damit wird die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld befristet bis zum 30.6.2022 auf bis zu 28 Monate verlängert. Da Betriebe, die seit Anfang der Pandemie im März 2020 durchgehend in Kurzarbeit sind, die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld von derzeit 24 Monaten schon im Februar 2022 ausschöpfen, soll die Verlängerung der Bezugsdauer rückwirkend zum 1.3.2022 in Kraft treten.
Zusätzlich werden die folgenden pandemiebedingten Sonderregelungen bis zum 30.6.2022 fortgeführt:
- die Anrechnungsfreiheit von Minijobs auf das Kurzarbeitergeld,
- die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit und
- der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit.
Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10% abgesenkt. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird weiter vollständig verzichtet. Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern nach dem 31.3.2022 weiter zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit Qualifizierung verbunden wird.