Kinderbetreuung: Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Erbringt der Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung ist der Sonderausgabenabzug in Höhe dieser Leistungen zu kürzen. Der Abzug von Sonderausgaben setzt Aufwendungen voraus, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird. 

Praxis-Beispiel:
Die Eheleute zahlten für die Betreuung ihrer noch nicht schulpflichtigen Tochter einen Kindergartenbeitrag von 4.265,14 €. In derselben Höhe erhielt der Ehemann von seinem Arbeitgeber einen steuerfreien Kindergartenzuschuss. Die Eheleute machten in ihrer Einkommensteuererklärung den Betrag von 4.265,14 € in voller Höhe als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte den Sonderausgaben wegen des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses ab.

Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind zu 2/3, höchstens bis 4.000 € je Kind, als Sonderausgaben abziehbar. Der Begriff "Aufwendungen" setzt voraus, dass nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden dürfen, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet ist. Im vorliegenden Fall führten die steuerfreien Leistungen des Arbeitgebers dazu, dass die Kläger durch die Aufwendungen für die Kinderbetreuung wirtschaftlich nicht belastet wurden, sodass der Abzug der Kindergartenbeiträge als Sonderausgaben ausscheidet.

Es macht wirtschaftlich keinen Unterschied, ob der Arbeitgeber die Beiträge an die Betreuungseinrichtung zahlt, ob er dem Arbeitnehmer die Beiträge ersetzt oder ob er ihm vor der Leistung zweckgebundene steuerfreie Leistungen gewährt. In allen drei Fällen ist das wirtschaftliche Ergebnis dasselbe. Der Steuerpflichtige wird durch die Beiträge nicht belastet, soweit der Arbeitgeber hierfür einen zweckgebundenen Zuschuss gewährt.

Quelle:BFH| Urteil| III R 54/20| 31-08-2021