Kein doppelter Haushalt am selben Ort

Eine doppelte Haushaltsführung ist steuerlich nur dann anzuerkennen, wenn der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort auseinanderfallen. Die Miete für eine zweite Wohnung am Arbeitsort in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstätte, kann nicht im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden. Das gilt auch dann, wenn die zweite Wohnung gemietet wurde, um die an Parkinson leidende Ehefrau mehrfach täglich kurzfristig pflegen zu können.

Praxis-Beispiel:
Die Eheleute wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau leidet seit mittlerweile 25 Jahren an einem weit fortgeschrittenen schweren Morbus Parkinson mit schwerer Spastik, Multipler Sklerose und Osteoporose. Die Eheleute wohnten in einer 93 qm großen Wohnung und haben 2014 im selben Ort eine zweite Wohnung mit 60 qm angemietet. Die Arbeitsstätte des Ehemanns befindet sich 950 m von der 2. Wohnung entfernt und 13 km von der ersten Wohnung. Die doppelte Haushaltsführung sei beruflich veranlasst, weil die Zweitwohnung sich in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstätte befinde. Ziel sei es gewesen, dem Ehemann zu ermöglichen, seiner Berufstätigkeit nachzugehen und gleichzeitig die Pflege seiner Frau sicherzustellen. Darum sei die Gründung des Zweithaushalts beruflich veranlasst. Lebensmittelpunkt sei weiterhin die erste Wohnung geblieben. Sie hätten dort ihre sozialen Kontakte (Nachbarn, Bekannte, Inhaber kleiner Geschäfte, Ärzte, Apotheker). Die Wohnung sei qualitativ hochwertiger, wesentlich ruhiger, umfangreicher ausgestattet und verfüge über einen ruhigen Balkon. Der Ehemann sei auch Mitglied in einem Fitnessstudio in der Nähe. Auch Besuche würden nahezu ausschließlich in der ersten Wohnung empfangen.

Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind als Werbungskosten abziehbar. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass hier keine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung vorliegt. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Voraussetzung ist somit, dass der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.

Quelle:Finanzgerichte| Urteil| FG Berlin-Brandenburg, 7 K 7009/19| 07-11-2021