Leiharbeitnehmer: Erste Tätigkeitsstätte
Ein Leiharbeitnehmer, der unbefristet bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt ist, kann am Arbeitsort der Entleihfirma seine "erste Tätigkeitsstätte" haben. Dies ist der Fall, wenn der Leiharbeitnehmer der Entleihfirma