Derzeit kann ein ehegattenübergreifender Verlustausgleich (unter den Einschränkungen des § 20 Abs. 6 EStG) nur im Rahmen des Kapitalertragssteuerabzugs zum Ende eines Veranlagungszeitraums erflogen, wenn die Ehegatten der auszahlenden Stelle einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben (§ 43a Abs. 3 S. 2 zweiter Halbsatz EStG). Aber! Im Rahmen einer Veranlagung der Kapitalerträge können nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten bei der Anwendung des gesonderten Tarifs (§ 32d Abs. 1 EStG) nicht ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden (BFH-Urteil vom 23.11.2021, VIII R 22/18), weil eine entsprechende gesetzliche Regelung fehlt.
Nach dem Urteil des BFH kann bei einer Veranlagung der Kapitalerträge gemäß § 32d EStG jeder Ehegatte seine nicht ausgeglichenen eigenen Verluste nur mit seinen eigenen positiven Kapitalerträgen verrechnen. Durch eine Ergänzung des § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG wird nunmehr die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung in der Veranlagung gesetzlich ermöglicht. Ein verbleibender nicht ausgeglichener Verlust kann nunmehr ehegattenübergreifend festgestellt werden. Diese Gesetzesänderung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.