Nach der Abstimmung zwischen Bund und Ländern gilt für alle, die direkt an der Impfung beteiligt sind (also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst) die Übungsleiterpauschale. Diese Regelung gilt für Einnahmen in den Jahren 2020, 2021 und 2022. Die Übungsleiterpauschale beträgt 2.400 € für 2020 € und seit 2021 jährlich 3.000 €. Bis zu dieser Höhe bleiben Einkünfte für eine freiwillige Tätigkeit steuerfrei. Die steuerlichen Erleichterungen für Helfer in Impfzentren (Übungsleiter- bzw. Ehrenamtspauschale) gelten auch, wenn das Impfzentrum von einem privaten Dienstleister betrieben wird oder die Helfer über einen privaten Personaldienstleister angestellt sind.
Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen, die für das Jahr 2020 bis zu 720 € betrug. In 2021 und 2022 ist jeweils ein Betrag bis zu 840 € steuerfrei.
Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale gelten nur für Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nehmen. Dabei können auch solche Helferinnen und Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studentinnen und Studenten oder Rentnerinnen und Rentner. Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale sind Jahresbeträge, die einmal pro Kalenderjahr gewährt werden. Bei verschiedenen begünstigten Tätigkeiten werden die Einnahmen zusammengerechnet.
Sind die freiwilligen Helferinnen und Helfer sowohl im Bereich Impfung/Testung als auch im Bereich der Verwaltung/Organisation der Impf- und Testzentren nebenberuflich tätig, können beide Pauschalen nebeneinander berücksichtigt werden. Das setzt aber voraus, dass die Tätigkeiten entsprechend vereinbart und gesondert vergütet werden.