Gutschrift bei nicht ausgeführten Leistungen

Im Regelfall stellt derjenige, der eine Leistung erbracht hat, eine Rechnung aus. Anstelle des Leistenden kann auch der Leistungsempfänger mithilfe einer Gutschrift abrechnen, wenn dies vorher vereinbart wurde (= Gutschrift gemäß § 14 Abs. 2 UStG). Bei einer Gutschrift handelt es sich somit um eine „umgekehrte Rechnung“, mit der der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer abrechnet. Eine Gutschrift muss alle Angaben enthalten, die für eine Rechnung gesetzlich vorgeschrieben sind. Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift widerspricht.

Gutschrift eines Unternehmers an einen Nichtunternehmer
Rechnet ein Unternehmer gegenüber einem Nichtunternehmer mithilfe einer Gutschrift ab, handelt es sich umsatzsteuerlich nicht um eine Rechnung. Die Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die abgerechnete Leistung nicht von einem Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ausgeführt worden ist. Konsequenz: Es entsteht keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG wegen eines unberechtigten Steuerausweises.

Abrechnung an Unternehmer über eine nicht erbrachte Leistung
Eine Gutschrift zwischen zwei Unternehmern über eine Leistung, die nicht erbracht wurde steht einer Rechnung gleich, sodass eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG wegen eines unberechtigten Steuerausweises entstehen kann. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich.

Widerspruch gegen eine Gutschrift
Widerspricht der Empfänger einer Gutschrift, die ihm erteilt wurde, liegt keine wirksame Rechnung mehr vor, so dass kein Vorsteuerabzug mehr möglich ist. Allerdings führt ein wirksamer Widerspruch gegen eine Gutschrift allein aufgrund der unterschiedlichen Rechnungsbegriffe nach § 14 und § 14c UStG nicht zur Beseitigung der Steuergefährdung. Der Gutschriftempfänger schuldet die ausgewiesene Steuer weiterhin, bis die Steuergefährdung beseitigt worden ist.

Beseitigung der Steuergefährdung
Das Finanzamt geht erst von einer Beseitigung der Steuergefährdung aus, wenn es davon überzeugt ist, dass der Aussteller der Gutschrift keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder dass der in Anspruch genommene Vorsteuerabzug zurückgezahlt wurde. Der Empfänger der Gutschrift sollte daher seinen Widerspruch gegen die Gutschrift und den sonstigen Schriftverkehr mit dem Aussteller der Gutschrift dem Finanzamt gegenüber offenlegen, damit sich das Finanzamt von der tatsächlichen Beseitigung der Gefährdungslage überzeugen kann.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| III C 2 – S 7283/19/10001 :002| 18-08-2021