Der AOK Rheinland/Hamburg wurde folgende Frage gestellt: Eine Mitarbeiterin verdient 450 € im Monat. Kann die Betragsgrenze von 450 € für die Dauer der Aufräumarbeiten aufgrund des Hochwassers (Keller stand unter Wasser) überschritten werden, ohne dass die geringfügige Beschäftigung zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wird?
Die Antwort der AOK Rheinland/Hamburg lautet sinngemäß wie folgt: Ob die für die geringfügig entlohnte Beschäftigung maßgebende Entgeltgrenze regelmäßig im Monat oder nur gelegentlich überschritten wird, ist regelmäßig zu Beginn eines Jahres zu beurteilen. Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 € im Monat, so liegt ab dem Tage des Überschreitens keine geringfügige Beschäftigung mehr vor. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung.
Ein nur „gelegentliches und nicht vorhersehbares“ Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze führt nicht zur Beendigung der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Als gelegentlich ist dabei ein Zeitraum bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. In diesem Fall ist für die Überschreitungszeiträume keine Entgeltgrenze zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Corona-Sonderregeln ist für den Zeitraum 1.3.2021 bis 31.10.2021 die Grenze für ein unvorhersehbares und gelegentliches Überschreiten der 450 €-Grenze auf max. 4 Monate erhöht worden. Sofern im Zeitraum 1.3.2021 bis 31.10.2021 ein nicht vorhersehbares Überschreiten erfolgen soll, ist zu prüfen, ob im maßgebenden Zeitjahr bereits ein oder mehrere Monate vorlagen, bei denen ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten vorlag. Lagen solche Zeiträume innerhalb des Zeitjahres nicht vor, ist ein viermaliges Überschreiten bis zum 31.10.2021 möglich.
Wurden dagegen bereits in einem, zwei oder drei Monaten ein unvorhersehbares Überschreiten in Anspruch genommen, kann nur noch die restliche Zeit bis zu maximal vier Monaten aufgefüllt werden. Ein unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze liegt vor, wenn das Ereignis zu Beginn des vom Arbeitgeber für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts maßgebenden Prognosezeitraums nicht bekannt war bzw. bekannt sein konnte.