Garantiezusage eines Unternehmers

Das BMF hat die entgeltliche Garantiezusage eines Händlers, z. B. eines Autoverkäufers, mit der er dem Käufer im Schadensfall einen Anspruch auf Reparatur oder Reparaturkostenersatz einräumt, als ein Versicherungsverhältnis eingestuft, das zwischen Verkäufer und Käufer geschlossen wird. Das Entgelt für die Garantiezusage ist somit als Versicherungsentgelt im Sinne des § 3 Versicherungssteuergesetz zu beurteilen. Die Leistungen aus der Garantiezusage des Verkäufers sind umsatzsteuerfrei. Sichert sich der Garantiegeber (Verkäufer) seinerseits bei einem anderen Versicherer gegen den Eintritt von Garantiefällen ab, dann wird dadurch grundsätzlich ein Rückversicherungsverhältnis begründet.

Die bisherige Auffassung ist überholt, wonach ein Leistungsbündel anzunehmen war, das der Umsatzsteuer unterlag, wenn die Garantiezusage eines Autoverkäufers dem Garantienehmer im Garantiefall ein Wahlrecht zwischen einer Sachleistung/Reparatur durch den Händler oder einer Geldleistung eines Versicherungsunternehmens einräumte.

Anwendung: Das BMF legt (abweichend von seinem Schreiben vom 18.6.2021) nunmehr fest, dass die neuen Grundsätze auf Garantiezusagen

  • anzuwenden sind, die nach dem 31.12.2022 (bisher 31.12.2021) abgegeben werden und
  • dass es nicht beanstandet wird, wenn die Grundsätze dieses Schreibens bereits für Garantiezusagen angewendet werden, die vor dem 1.1.2023 (Bisher 1.1.2022) abgegeben wurden bzw. werden.

Klarstellung: Die steuerlichen Grundsätze zu Garantiezusagen gelten branchenunabhängig und gehen daher über die Anwendung im Kfz-Bereich und für Kfz-Händler hinaus.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| III C 3 – S 7163/19/10001 :001| 17-10-2021