Freie Unterkunft als Sachbezug

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Unterkunft zur Verfügung, handelt es sich um einen Sachbezug, der mit den Werten der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) anzusetzen ist. Beim Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft (Belegung mit zwei Beschäftigten) ist die Höhe des Sachbezugs entsprechend der SvEV zu mindern. 

Praxis-Beispiel:
Die Klägerin hatte den Sachbezug für eine Unterkunft, die für die Belegung mit zwei Beschäftigten geeignet ist, aber nur von einer Person genutzt wurde, mit dem geringeren Sachbezugswert nach der SvEV angesetzt. Da die Unterkunft nur von einer Person genutzt wurde, akzeptierte das Finanzamt den Ansatz des geringeren Sachbezugswerts nicht.

Der BFH hat die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen. Die Klägerin habe keine Ausführungen dazu gemacht, aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist. Konsequenz ist, dass der Wert des Sachbezugs nicht zu mindern ist, wenn die zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht mit zwei Beschäftigten belegt ist, sondern nur von einer Person genutzt wird.

Quelle:BFH| Beschluss| VI B 73/21| 11-05-2022