Flutkatastrophe: Umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen

Unentgeltliche Verwendung von Gegenständen (Investitionsgütern) des Unternehmensvermögens, die zur Suche und Rettung von Flutopfern sowie zur Beseitigung der Flutschäden genutzt werden:
Bei der unentgeltlichen Verwendung von dem Unternehmen zugeordneten Gegenständen (Investitionsgütern), die zuvor zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (z. B. die unentgeltliche Überlassung von Baufahrzeugen), zur Bewältigung der unwetterbedingten Schäden und Folgen der Flutkatastrophe vom Juli 2021, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf des durch die Unwetter betroffenen Personals, wird im Billigkeitswege auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet. Diese ursprünglich bis zum 31.10.2021 befristete Regelung ist bis zum 31.12.2021 verlängert worden.

Unentgeltliche sonstige Leistungen (z. B. Personalgestellung): Bei der unentgeltlichen Erbringung einer sonstigen Leistung durch den Unternehmer (z. B. durch Personalgestellung, Aufräumarbeiten mit eigenem Gerät und Personal) zur unmittelbaren Bewältigung der unwetterbedingten Schäden und Folgen der Flutkatastrophe, die außerhalb des Unternehmens liegen oder für den privaten Bedarf des vom Unwetter betroffenen Personals erbracht werden, wird auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet. Diese ursprünglich bis zum 31.10.2021 befristete Regelung ist bis zum 31.12.2021 verlängert worden.

Sachspenden
Bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen, die im Zeitraum vom 15.7.2021 bis 31.12.2021 erfolgen, wird aus Billigkeitsgründen auf eine Besteuerung verzichtet, wenn es sich bei den gespendeten Gegenständen um

  • Lebensmittel oder Tierfutter,
  • für den täglichen Bedarf notwendige Güter (insbesondere Hygieneartikel, Reinigungsmittel, Kleidung, Geschirr oder medizinische Produkte) oder
  • zur unmittelbaren Bewältigung des Unwetterereignisses sachdienliche Wirtschaftsgüter (z. B. Pumpen, Werkzeug, Maschinen) handelt und
  • die Gegenstände den unmittelbar von der Flutkatastrophe betroffenen Menschen zugutekommen. 

Der Vorsteuerabzug bleibt erhalten, auch wenn die Unternehmer bereits bei Bezug oder Herstellung der gespendeten Waren eine unentgeltliche Weitergabe beabsichtigt haben.

Quelle:BMF-Schreiben| Veröffentlichung| III C 2 – S 7030/21/10008 :001| 27-10-2021