Aufgrund der extremen Schäden durch die Unwetterkatastrophe im Juli 2021 verlängert die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung ihren Katastrophenerlass jetzt bis zum 31.3.2022. Zu den konkreten Maßnahmen gehören:
- Stundungen von Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz-, Erbschaft-/Schenkung- und Grunderwerbsteuer für bis zum 31.3.2022 fällige Forderungen längstens bis zum 30.6.2022 ohne Ratenzahlungen.
- Keine Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 30.6.2022, bei Antragstellung bis zum 31.3.2022 für die bis dahin fälligen Steuern.
- Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird verzichtet bzw. Säumniszuschläge werden erlassen.
- Anträge auf die Anpassung der Vorauszahlungen können ebenfalls bis zum 31.3.2022 im vereinfachten Verfahren gestellt werden.
- Erleichterungen für die Hilfeleistenden im Spenden- und Unternehmenssteuerrecht.
- Sonderabschreibungsmöglichkeiten für den Wiederaufbau, davon profitieren Wirtschaft und Privatpersonen.
- Arbeitgeber können ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und deren Familien, deren Wohnungen und Häuser durch das Unwetter unbewohnbar geworden sind, vorübergehend Unterkünfte und Verpflegung steuerfrei gewähren.
- Großzügige Möglichkeiten für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden: Für Spenden an Gemeinden, Städte und Landkreise gilt bis zur Höhe von 300 € stets der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Das heißt, der Kontoauszug oder Überweisungsbeleg genügt.
Für die steuerlichen Hilfsmaßnahmen können sich Betroffene von der Hochwasser-Katastrophe mit den Finanzämtern vor Ort in Verbindung setzen. Der Katastrophenerlass und vereinfachte Antragsformulare sind online abrufbar unter finanzverwaltung.nrw/unwetter.
Auch in Rheinland-Pfalz wurden die steuerlichen Hilfsmaßnahmen für die Betroffenen der Flutkatastrophe in wichtigen Bereichen um weitere 3 Monate verlängert. Die genauen Voraussetzungen werden auf der Homepage des Landesamts für Steuern veröffentlicht.