Kauft die GmbH einen Pkw, handelt es sich immer um einen Firmenwagen, der im Betriebsvermögen der GmbH auszuweisen ist. Wie die private Nutzung durch die Gesellschafter (Gesellschafter-Geschäftsführer) zu behandeln ist, hängt von den getroffenen Vereinbarungen ab. Die Nutzung eines betrieblichen Kfz durch einen Gesellschafter ist nur dann betrieblich veranlasst, wenn eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung getroffen worden ist. Liegt keine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung vor oder geht die private Nutzung darüber hinaus oder erfolgt die Privatnutzung, obwohl sie vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen wurde, dann ist sie durch das Gesellschaftsverhältnis zumindest mitveranlasst.
Nutzt der GmbH-Gesellschafter den Firmenwagen seiner GmbH für private Fahrten und erfolgt die private Nutzung
- nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses und
- auch nicht im Rahmen eines entgeltlichen Überlassungsvertrags,
dann ist von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen, die der Gesellschafter als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu versteuern hat. Die verdeckte Gewinnausschüttung ist bei der GmbH mit der Vergütung anzusetzen, die bei einer Vermietung üblicherweise erzielbar ist. Aus Vereinfachungsgründen kann die private Nutzung (Gewinnkorrektur) mithilfe der 1%-Methode ermittelt werden.
Auf der Ebene der GmbH gilt, dass Ausschüttungen grundsätzlich als Maßnahmen der Gewinnverwendung einzustufen sind, die den Gewinn der GmbH nicht verändern (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Wenn aber eine verdeckte Gewinnausschüttung zu einer Vermögensminderung oder zu einer verhinderten Vermögensmehrung führt, ist das Einkommen der GmbH zu erhöhen. Die Hinzurechnung erfolgt außerhalb der Steuerbilanz, weil diese allein der steuerlichen Einkommensermittlung dient. Die Umsatzsteuer ist eine betriebliche Steuer. Steuerschuldner ist die GmbH. Konsequenz ist, dass die Umsatzsteuer in der Steuerbilanz auszuweisen ist (d.h., die Umsatzsteuer muss innerhalb der Buchführung ausgewiesen werden).
Praxis-Beispiel (1%-Methode):
Ein Gesellschafter ist für seine GmbH tätig, ohne dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der GmbH vereinbart worden ist. Die GmbH stellt ihm einen Firmenwagen zur Verfügung, den er für betriebliche und private Fahrten nutzt. Ein entgeltlicher Überlassungsvertrag ist nicht abgeschlossen worden. Da die GmbH die Nutzung des Fahrzeugs für private Zwecke nur wegen der Gesellschafterstellung gestattet, handelt es sich bei der privaten Nutzung um eine verdeckte Gewinnausschüttung. Es ist sinnvoll und zweckmäßig, das Nutzungsentgelt aus Vereinfachungsgründen mit 1% vom Bruttolistenpreis anzusetzen. Bei einem Bruttolistenpreis des Fahrzeugs von 32.000 € ist von folgenden Werten auszugehen:
Gewinnerhöhung 32.000 € × 1% = 320,00 € x 12 = 3.840,00 €
Umsatzsteuer 19% 60,80 € x 12 = 729,60 €
____________________________________________________
Gesamtbetrag 380,80 € x 12 = 4.569,60 €
Buchung: Forderungen gegen GmbH-Gesellschafter 729,60 € an Umsatzsteuer 729,60 €
Bei der Umsatzsteuer bestehen zwei Möglichkeiten. Der GmbH-Gesellschafter zahlt die Umsatzsteuer an die GmbH, sodass dadurch die Forderung der GmbH ausgeglichen ist. Zahlt der GmbH-Gesellschafter die Umsatzsteuer nicht, verzichtet die GmbH auf eine Forderung gegenüber dem Gesellschafter, was insoweit zu einer Gewinnausschüttung führt. Die Erhöhung des GmbH-Einkommens beträgt dann 3.840,00 €. D.h., das Einkommen der GmbH muss in der Körperschaftsteuererklärung um 3.840,00 € höher ausgewiesen werden.
Einkünfte aus Kapitalvermögen: Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind beim Gesellschafter nach dem Teileinkünfteverfahren anzusetzen und unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% (Abgeltungssteuersatz).