Das „Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetzes" vom 18.2.2021 (BGBl 2021 Teil I, Seite 239) enthält Änderungen, die seit dem 1.9.2021 gelten. Ziel des Gesetzgebers ist, die Eltern dabei zu unterstützen, Familienleben und Beruf besser miteinander zu vereinbaren. Dieses Ziel soll durch mehr Teilzeitmöglichkeiten, mehr Flexibilität und weniger Bürokratie erreicht werden.
Die wöchentlichen Arbeitsstunden beim Elterngeldanspruch sind von bisher 30 auf 32 Stunden erhöht worden. Der Teilzeitkorridor beim Partnerschaftsbonus wurde von bisher 25 bis 30 Wochenstunden auf 24 bis 32 Wochenstunden erhöht. Zusätzlich besteht in der Ausgestaltung eine größere Flexibilität. Der Bürokratieaufwand für Arbeitgeber wird außerdem reduziert.
Die Neuregelungen gelten für Eltern, deren Kinder ab dem 1.9.2021 geboren wurden. Eine Rückwirkungsklausel oder ein Wahlrecht zwischen den beiden Rechtslagen gibt es nicht. Voraussetzung für den Elterngeldbezug ist unter anderem, dass in diesem Zeitraum keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Für den Partnerschaftsbonus mussten Eltern bisher vier Monate am Stück parallel in Teilzeit arbeiten. Die neue Regelung ist nun flexibler. Es ist mehr Teilzeitarbeit während des Elterngeldbezugs möglich. Bisher durften Eltern während des Elterngeldbezugs bis zu 30 Wochenstunden arbeiten. Seit dem 1.9.2021 ist eine Arbeitszeit von 32 Wochenstunden möglich. Für Arbeitgeber erleichtert diese Änderung die Arbeitsorganisation. Denn nun ist beispielsweise auch eine Vier-Tage-Woche möglich.