E-Bilanz-Pflicht auch für Kleinstunternehmer

Wer bilanziert, muss seine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.

Praxis-Beispiel:
Klägerin ist eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG). Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb von sog. Internetplattformen. Gesellschafter-Geschäftsführer ist ein Rechtsanwalt, der von der UG kein Geschäftsführer-Gehalt erhält. Die Steuererklärungen und Bilanzen für die Jahre 2011 bis 2016 reichte die UG in Papierform ein. Für das Jahr 2017 übermittelte die UG die Steuererklärungen elektronisch, während sie ihre Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung weiterhin in Papierform einreichte. Das Finanzamt forderte die UG auf, die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für das Wirtschaftsjahr 2018 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch zu übermitteln. Ein Verzicht auf die elektronische Übermittlung komme nicht in Betracht.

Der BFH hat entschieden, dass hier kein Fall einer unbilligen Härte vorliegt, der es rechtfertigen würde, auf eine elektronische Übermittlung zu verzichten. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt nur vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre. Technik in diesem Sinne sind u.a. der Internetanschluss, die notwendigen Geräte (Hardware) sowie die notwendigen Programme (Software).

Eine unbillige Härte liegt nicht schon dann vor, wenn die Einkünfte des bilanzierenden Steuerpflichtigen im Wirtschaftsjahr gering oder negativ sind. Es ist vielmehr zu beurteilen, ob die Kosten angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung unverhältnismäßig sind. Das ist nur der Fall, wenn ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand vorliegt. Eine unbillige Härte ist aber nicht allein deshalb zu bejahen, weil es sich um einen Kleinst- oder Verlustbetrieb handelt bzw. eine übersichtliche Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung mit nur wenigen Bilanzpositionen vorliegt. Denn dann würde jeder finanzielle Aufwand (ab dem ersten Euro) ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand sein. Fazit: Auch bei Kleinstbetrieben besteht kein voraussetzungsloser, "automatischer" Anspruch auf eine Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Bilanz.

Außerdem ist bei einem Betrieb, der Internetplattformen betreibt, davon auszugehen, dass alle technischen Voraussetzungen für eine elektronischen Übermittlung vorliegen. Ein zusätzlicher Aufwand kann also nur für die elektronische Übermittlung einer Bilanz entstehen. Dieser Aufwand lag im vorliegenden Fall bei 39 € bzw. 40,54 € pro Jahr. Das ist auch bei einem Kleinstunternehmen kein erheblicher finanzieller Aufwand und somit nicht unverhältnismäßig.

Quelle:BFH| Urteil| XI R 29/20| 20-04-2021