Ein Ausbildungsfreibetrag von derzeit 924 € wird für ein Kind in Berufsausbildung gewährt, wenn Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag für Kinder besteht. Der Ausbildungsfreibetrag wird nur für Kinder gewährt, die volljährig sind, sich in Berufsausbildung befinden und außerdem auswärtig untergebracht sind. Der Ausbildungsfreibetrag wird ab dem 1.1.2023 von 924 € auf 1.200 € erhöht.
Es handelt sich um einen Freibetrag, sodass es nicht erforderlich ist, einen tatsächlichen Mehraufwand nachzuweisen. Es spielt auch keine Rolle, aus welchen Gründen die auswärtige Unterbringung erfolgt. Das heißt, sie muss nicht durch die Berufsausbildung veranlasst sein. Die Zwangsläufigkeit der auswärtigen Unterbringung wird vom Gesetz ebenso unterstellt wie die Zwangsläufigkeit der Berufsausbildung.
Jede Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts ist eine „auswärtige Unterbringung“. Dabei kann es sich z. B. um eine weitere Wohnung der Eltern oder eines Elternteils oder um eine Wohnung des Kindes handeln, die sich auch am Wohnort der Eltern befinden kann. Entscheidend ist, ob das Kind noch am hauswirtschaftlichen Leben des elterlichen Haushalts teilnimmt oder nicht, wie z. B. bei einer räumlichen Selbständigkeit und hauswirtschaftlichen Ausgliederung. Leben die Eltern dauernd getrennt oder sind sie geschieden und lebt das Kind im Haushalt eines Elternteils, ist es auch aus Sicht des anderen Elternteils nicht auswärtig untergebracht. Dies gilt auch bei Aufenthalt in einem ausländischen Familienhaushalt. Die auswärtige Unterbringung erfordert eine gewisse Dauer. Die auswärtige Unterbringung muss darauf angelegt sein, die räumliche Selbständigkeit des Kindes während der Ausbildung oder eines bestimmten Ausbildungsabschnitts zu gewährleisten.
Der Freibetrag wird ab dem Monat gewährt, in dem eine auswärtige Unterbringung beginnt. Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen, kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden. Wird die Berufsausbildung abgeschlossen, endet die Gewährung des Freibetrags. Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags zu. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.